Recht

Hier werde ich einige Infos über Patientenrechte usw. teilen. Im Zweifel solltet ihr eine Fachperson fragen.

Fürsorgerische Unterbringung (FU)

In der Schweiz ist die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gegen den Willen der betroffenen Person in Art. 426 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch) geregelt. Das geltende ZGB findet man unter www.admin.ch

Bis vor einigen Jahren hiess die FU noch FFE (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) und der Name wurde mit dem "neuen" Erwachsenenschutzrecht (gilt seit 1.1.2013) geändert, die Voraussetzungen sind aber weitgehend gleich.

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung:

  • Die betroffene Person leidet an einem Schwächezustand aufgrund einer psychischen Störung (dazu gehören auch Suchterkrankungen), einer geistigen Behinderung oder einer schweren Verwahrlosung. Dabei werden die Belastungen und der Schutz von Angehörigen und von Dritten berücksichtigt.
  • Die nötige Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person kann nur durch eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung sichergestellt werden.

Die betroffene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen, die sie während der Unterbringung unterstützt. Sie muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung weggefallen sind.

Zuständig für die Anordnung des FU sind entweder KESB oder Ärzte (je nach Kanton ein Amtsarzt oder sonstiger Arzt).

Der Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen und auch anzuhören. Das heisst, die betroffene Person muss über die Gründe der Unterbringung in verständlicher Weise informiert werden und dazu Stellung nehmen können, soweit sie dazu in der Lage ist.

Der Unterbringungsentscheid muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Ort und Datum der Untersuchung, 2. Name der Ärztin oder des Arztes, 3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung, 4. Rechtsmittelbelehrung.

Die betroffene Person, die Einrichtung sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhalten je ein Exemplar des Unterbringungsentscheids.

Der Arzt informiert eine der betroffenen Person nahestehende Person, in erster Linie eine Vertrauensperson, schriftlich über die Unterbringung. Gleichzeitig informiert sie diese über das Recht, das Gericht anzurufen. Beide Informationen müssen unterbleiben, wenn die betroffene Person damit nicht einverstanden ist.

Wenn man Beschwerde gegen die FU an das Gericht erhebt, können Kosten entstehen. Deshalb ist es wichtig, um "unentgeltliche Rechtspflege" beim Gericht zu ersuchen. Bei Gutheissung der Beschwerde trägt die beschwerdeführende Partei keine Kosten, bei Abweisung der Beschwerde grundsätzlich schon. Die Höhe der Kosten ist kantonal geregelt.

Die fürsorgerische Unterbringung ist ultima ratio, das heisst das letzte mögliche Mittel. Trotzdem ist die FU-Rate in der Schweiz im europäischen Vergleich seit Jahren hoch. 2019 wurden in der Schweiz über 14'500 Personen gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Es gibt auch den (berühmt-berüchtigten) Verein Psychexodus, der Personen in so einem Verfahren hilft. Für den Kanton Zürich hat die Pro Mente Sana ein Projekt "Vertrauensperson" lanciert, mit einem Pool von Personen, die die Betroffenen unterstützen können, wenn sie keine eigene Vertrauensperson haben.

Es braucht nicht unbedingt einen Anwalt für die Beschwerde (sie muss nicht einmal eine Begründung enthalten) gegen die FU, aber die Erfolgschancen sind wohl grösser für eine Entlassung.

Beistandschaften

Voraussetzungen für eine Beistandschaft

Eine Beistandschaft kann angeordnet werden, wenn Sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können und deshalb hilfs- und schutzbedürftig sind (weil Sie zum Beispiel an Altersgebrechen leiden). Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in einem korrekten Verfahren angeordnet worden sein.

Beistandschaften nach Mass:

Vertretungsbeistandschaft: Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person muss sich die Vertretungshandlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen lassen. Falls nötig kann die KESB die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.

Mitwirkungsbeistandschaft: Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die verbeiständeten Person für bestimmte Handlungen jeweils das Einverständnis des Beistands oder der Beiständin einholen muss. Für die Rechtsgültigkeit dieser Handlungen ist dann sowohl die Zustimmung der verbeiständeten Person wie auch jene des Beistandes oder der Beiständin notwendig.

Begleitbeistandschaft: Wenn eine Person in bestimmten Bereichen urteilsfähig und in der Lage ist, gut mit der Beistandsperson zu kommunizieren, kann mit Zustimmung der betroffenen Person für gewisse Aufgabenbereiche eine begleitende, beratende Unterstützung vorgesehen werden. Dabei hat die Beistandsperson in diesem Bereich kein Vertretungsrecht, sie steht ausschliesslich unterstützend zur Seite.

Umfassende Beistandschaft: Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist, sich mit ihren Handlungen immer wieder gefährdet und deshalb in besonderem Ausmass hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Beiständin oder der Beistand entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt.


Mitwirkung der KESB

Die KESB muss den Beistand kontrollieren und unterstützen, unter anderem durch die Prüfung der Abrechnung und des Berichts. Es gibt auch bestimmte Geschäfte, die der Beistand nur mit Zustimmung der KESB machen darf (zum Beispiel die Kündigung der Wohnung)